§ 11 BayFideiAufhV

Fällt das Fideikommißvermögen einem Anwärter an (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3), so können die Abkömmlinge des Fideikommißbesitzers aus dem Fideikommißvermögen die Zahlung des Betrages verlangen, der ihnen von dem Nachlaß des Fideikommißbesitzers als Pflichtteil gebühren würde, wenn das Fideikommißvermögen zum Nachlaß des Fideikommißbesitzers gehören würde. Auf diesen Betrag wird jedem Abkömmling angerechnet, was er aus dem Allodialnachlaß des Fideikommißbesitzers erhält. Bei der Berechnung des Pflichtteils bleiben die Versorgungsmassen (§§ 12, 5 des Fideikommißedikts) außer Ansatz, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt den dazugehörigen Gebäuden und Schlössern und deren Einrichtung kommen nur zum Ertragswert in Ansatz. Im übrigen finden die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen.

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