§ 23 BayFideiAufhV

Für die Fideikommißschulden und die Lasten des Fideikommisses haftet das Fideikommißvermögen auch nach der Aufhebung des Fideikommisses.

Fideikommißschulden zweiter Klasse haften von der Aufhebung des Fideikommisses an auch auf der Substanz des Fideikommisses.

Wenn Gläubiger von Fideikommißschulden zweiter Klasse Befriedigung aus unbeweglichem Fideikommißvermögen in anderer Weise als im Wege der Zwangsverwaltung suchen, kann jeder Gläubiger einer Fideikommißschuld erster Klasse Widerspruch nach § 771 der Zivilprozeßordnung erheben.

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