§ 24 BayFideiAufhV

Der Fideikommißbesitzer, in dessen Person das Fideikommiß allod wird, hat Beiträge, die ihm nach § 69 des Fideikommißedikts zur Schuldentilgung oder stiftungsgemäß zur Vermehrung der in § 15 lit. b dieser Verordnung bezeichneten Versorgungsmassen obliegen, auch nach der Aufhebung des Fideikommisses zu entrichten. Seine Verpflichtung zur Leistung anderer Beiträge erlischt mit der Aufhebung des Fideikommisses.

Dem Nachfolger des Fideikommißbesitzers obliegen auch die im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Beiträge nicht mehr.

Hat das Fideikommiß an eine schon vor der Aufhebung der Fideikommisse errichtete Familienstiftung eine Leistung zu machen, so wird die Verpflichtung durch die Aufhebung des Fideikommisses nicht berührt.

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