§ 28 BayFideiAufhV

Den Gläubigern von Fideikommißschulden steht das Recht zu, beim Fideikommißgericht die Anrodnung einer Verwaltung des Fideikommißvermögens zu beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß ihre Befriedigung aus dem Fideikommißvermögen durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Fideikommißbesitzers oder seines Nachfolgers (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3) oder des Anfallberechtigten (§ 5) gefährdet wird. Wird die Fideikommißverwaltung angeordnet, so erlischt die nach § 27 Abs. 1 eintretende persönliche Haftung des Besitzers des Fideikommißvermögens.

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