§ 6 BayFideiAufhV
Zu dem Fideikommißvermögen, das nach dem Tod des Fideikommißbesitzers dem nächsten Anwärter (§ 1 Abs. 2) oder dem nach den §§ 2, 3 Berechtigten oder dem Anfallberechtigten (§ 5) anfällt, gehört, was der Fideikommißbesitzer auf Grund eines zum Fideikommißvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Fideikommißgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Fideikommißvermögens erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zum Fideikommißvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschiften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Zum Fideikommißvermögen gehört auch, was der Fideikommißbesitzer dem Inventar eines zum Fideikommiß gehörenden Grundstücks einverleibt.
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