§ 5 BayGAPV

Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche

1Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) genehmigt im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Liegt die landwirtschaftliche Fläche in einem von der unteren Naturschutzbehörde besonders genannten Gebiet, kann das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausnahmegenehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erteilen. 3Das nach Satz 2 nötige Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Ersuchens bei der unteren Naturschutzbehörde verweigert wird.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.