§ 3 GAPDZV

Landwirtschaftliche Tätigkeit

(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst

1.
die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforstsystem, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Fischereierzeugnisse,
2.
den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3,
3.
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt wird, in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

(2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,

1.
der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird,
2.
der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder
3.
eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird.
Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird.

(3) Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 genehmigen:

1.
die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen nur in jedem zweiten Jahr oder
2.
die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen in jedem oder in jedem zweiten Jahr.
In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn

1.
es sich um eine Maßnahme handelt
a)
b)
in einer Vereinbarung im Rahmen von Naturschutzprogrammen oder von anderen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung, und
2.
mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist.
Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 genehmigten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich bei

1.
einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorgehalten wird, oder
2.
einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelung unterliegt.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn

1.
die Fläche einer Verpflichtung unterliegt
a)
b)
c)
d)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELER-Regelung), in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,
e)
im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand oder steht, oder
f)
im Rahmen einer produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entsprechender Regelungen in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften,
2.
deren Voraussetzungen
a)
gewährleisten, dass die Fläche in einem Zustand erhalten bleibt, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, und
b)
bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, und
3.
der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Verpflichtung einhält.
Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.

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