Artikel 39 VO (EG) 2005/1698

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten bieten die Beihilfen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend den spezifischen Bedürfnissen an.

(2) Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen werden Landwirten gewährt, die freiwillig eine Agrarumweltverpflichtung eingehen. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

(3) Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind.

Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren ein längerer Zeitraum festgelegt.

Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen einstellen, ohne dass die betreffenden Begünstigten verpflichtet sind, die bereits empfangenen Beihilfen zurückzuerstatten, vorausgesetzt

a)
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden erneut Beihilfen zur Verfügung gestellt, für die Bestimmungen gelten, die ebenso umfassende Auswirkungen auf die Agrarumwelt haben wie die beendeten Agrarumweltmaßnahmen;
b)
die Beihilfen sind für die betreffenden Begünstigten finanziell nicht weniger vorteilhaft;
c)
die betreffenden Begünstigten werden über diese Möglichkeit informiert, wenn sie ihre Verpflichtungen eingehen.

(4) Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Gegebenenfalls können auch Transaktionskosten gedeckt werden.

Die Begünstigten können gegebenenfalls über eine Ausschreibung unter Anwendung von wirtschaftlichen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden.

Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang I festgesetzt.

(5) Die Beihilfen können für nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallende Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden.

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