Artikel 40 VO (EG) 2005/1698
Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
(1) Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v werden Landwirten gewährt, die freiwillig Tierschutzverpflichtungen eingehen.
(2) Diese Zahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen vorgeschriebenen Standards nach Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und andere einschlägige verbindliche Vorschriften des nationalen Rechts, die in dem Programm aufgeführt sind, hinausgehen.
Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, kann nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren für bestimmte Arten von Verpflichtungen ein längerer Zeitraum festgelegt werden.
(3) Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Gegebenenfalls können sie auch Transaktionskosten decken.
Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang I festgesetzt.
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