Artikel 41 VO (EG) 2005/1698

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v wird gewährt für

a)
Investitionen zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv oder anderer Agrarumweltziele,
b)
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, durch die der öffentliche Wert eines Natura-2000-Gebiets oder anderer im Programm zu definierender Gebiete von hohem Naturwert gesteigert wird.

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