Artikel 41 VO (EG) 2005/1698
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen
Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v wird gewährt für
- a)
- Investitionen zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv oder anderer Agrarumweltziele,
- b)
- Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, durch die der öffentliche Wert eines Natura-2000-Gebiets oder anderer im Programm zu definierender Gebiete von hohem Naturwert gesteigert wird.
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