Artikel 42 VO (EG) 2005/1698
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen dieses Unterabschnitts werden nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung gilt nicht für die tropischen oder subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und in den französischen überseeischen Departements.
Ferner gilt diese Einschränkung nicht für die Beihilfen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iii, vi und vii.
(2) In Gebieten, die im Rahmen der Gemeinschaftsaktion zum Schutz des Waldes gegen Brände als Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko eingestuft wurden, müssen die in diesem Unterabschnitt vorgeschlagenen Maßnahmen den von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplänen für diese Gebiete entsprechen.
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