Artikel 43 VO (EG) 2005/1698

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

(1) Die Beihilfen nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i umfassen nur einen oder mehrere der folgenden Punkte:

a)
Anlegungskosten;
b)
eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar als Beitrag zur Deckung der Unterhaltungskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren;
c)
eine jährliche Hektarprämie als Beitrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts.

(2) Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen im Eigentum von Behörden decken lediglich die Anlegungskosten. Wird das aufgeforstete Land von einer anderen natürlichen Person oder einer Körperschaft des Privatrechts gepachtet, so können die in Absatz 1 genannten jährlichen Prämien gewährt werden.

(3) Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden nicht gewährt für

a)
Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen;
b)
die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen.

Bei Aufforstungen mit schnell wachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden Beihilfen nur für die Anlegungskosten gewährt.

(4) Die Beihilfehöchstgrenzen für Landwirte oder andere natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts sind im Anhang I festgesetzt.

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