Artikel 44 VO (EG) 2005/1698

Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii wird Landwirten gewährt, die Agrarforstsysteme einführen, die extensive land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme kombinieren. Sie deckt die Anlegungskosten.

(2) Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird.

(3) Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von schnell wachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt.

(4) Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang I festgesetzt.

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