Artikel 45 VO (EG) 2005/1698
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen
(1) Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii für die Aufforstung von Flächen, die nicht nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i beihilfefähig sind, deckt die Anlegungskosten. Im Falle aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen deckt sie auch die jährliche Prämie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b.
(2) Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen gewährt.
(3) Die Höchstsätze für Beihilfen, die natürlichen Personen oder Körperschaften des Privatrechts für Anlegungskosten gewährt werden, sind im Anhang I festgesetzt.
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