Artikel 46 VO (EG) 2005/1698

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000

Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv wird privaten Waldeigentümern oder deren Vereinigungen jährlich je Hektar bewaldete Fläche zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Beschränkungen bei der Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen. Die Beihilfe ist zwischen den im Anhang I angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

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