Artikel 47 VO (EG) 2005/1698

Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

(1) Die Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v werden je Hektar Waldfläche Waldbesitzern gewährt, die freiwillig Waldumweltverpflichtungen eingehen. Diese Zahlungen decken nur Verpflichtungen, die über die einschlägigen verbindlichen Anforderungen hinausgehen.

Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren ein längerer Zeitraum festgelegt.

(2) Die Zahlungen decken die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die durch die eingegangene Verpflichtung entstehen. Die Beihilfe ist zwischen den im Anhang I angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

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