Artikel 48 VO (EG) 2005/1698

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi wird für den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials in durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten Wäldern sowie für die Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen gewährt.

(2) Die vorbeugenden Brandschutzaktionen betreffen Wälder, die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Waldschutzplänen als Wälder mit hohem oder mittlerem Brandrisiko eingestuft wurden.

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