Artikel 49 VO (EG) 2005/1698

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii wird für Investitionen in Wäldern gewährt,

a)
die zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v oder anderer Umweltziele dienen oder
b)
durch die der öffentliche Wert von Wäldern oder bewaldeten Flächen des betreffenden Gebiets gesteigert wird.

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