Artikel 49 VO (EG) 2005/1698
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen
Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii wird für Investitionen in Wäldern gewährt,
- a)
- die zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v oder anderer Umweltziele dienen oder
- b)
- durch die der öffentliche Wert von Wäldern oder bewaldeten Flächen des betreffenden Gebiets gesteigert wird.
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