Artikel 50 VO (EG) 2005/1698
Beihilfefähige Gebiete
(1) Die Mitgliedstaaten weisen die Gebiete, die für die Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii sowie Buchstabe b Ziffern i, iii, iv und vi in Betracht kommen, unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels aus.
(2) Um für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i in Betracht zu kommen, müssen Berggebiete durch eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Kosten für seine Bearbeitung aus folgenden Gründen gekennzeichnet sein:
- a)
- sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben,
- b)
- in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur besondere kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.
Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.
(3) Um für Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a Ziffer ii in Betracht zu kommen, müssen Gebiete, die nicht Berggebiete gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind,
- a)
- von anderen naturbedingten Nachteilen betroffen sein, insbesondere einer geringen Bodenproduktivität oder von schwierigen klimatischen Verhältnissen, und in denen die Erhaltung einer extensiven Landwirtschaft wichtig für die Landbewirtschaftung ist, oder
- b)
- von spezifischen Nachteilen betroffen sein und Gebiete sein, in denen die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.
Zu den durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebieten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene landwirtschaftliche Gebiete; ihre Gesamtfläche darf 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen.
(4) Die Mitgliedstaaten geben in den Programmen auf der Grundlage der nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden spezifischen Bestimmungen Folgendes an:
- —
-
eine Bestätigung oder Änderung der Abgrenzung bereits ausgewiesener Gebiete nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a oder
- —
die Abgrenzung der nach Absatz 3 Buchstabe a ausgewiesenen Gebiete.
(5) Förderfähig nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii sind als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete und in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte Gebiete.
(6) Gebiete, die sich aus ökologischen Gründen — etwa Schutz vor Bodenerosion oder Ausdehnung der Waldressourcen als Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels — für eine Aufforstung eignen, kommen für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii in Betracht.
(7) Als Natura-2000-Gebiete gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene Waldgebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv in Betracht.
(8) Waldgebiete mit mittlerem oder hohem Waldbrandrisiko kommen für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi bezüglich vorbeugender Brandschutzaktionen in Betracht.
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