Artikel 50a VO (EG) 2005/1698

Grundlegende Anforderungen

(1) Der Begünstigte der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v erfüllt für den gesamten Betrieb die in den Artikeln 5 und 6 sowie in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung und Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

Die Auflage zur Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gilt nicht für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Betrieb und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die keine Unterstützung gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v dieser Verordnung beantragt wurde.

(2) Die zuständige nationale Behörde teilt dem Begünstigten das Verzeichnis der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit, wobei sie auch elektronische Mittel einsetzt.

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