Artikel 51 VO (EG) 2005/1698

Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr” genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Begünstigten anzulasten ist, der den Beihilfeantrag nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag dieser dem Begünstigten für das betreffende Kalenderjahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen nach den in Absatz 4 genannten Durchführungsbestimmungen gekürzt oder ausgeschlossen.

Die Kürzung oder der Ausschluss gemäß Unterabsatz 1 findet auch Anwendung, wenn die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 zu irgendeinem Zeitpunkt in dem betreffenden Kalenderjahr nicht erfüllt und der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Begünstigten anzulasten ist, der den Beihilfeantrag nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv gestellt hat.

Die Unterabsätze 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung, wenn die Nichterfüllung das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der Flächen übertragen wurden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung” jeden Vorgang, bei dem die Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, in dem betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird abweichend von Unterabsatz 3 die Kürzung oder der Ausschluss beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen.

(2) In Bezug auf Normen, für deren Erfüllung nach Artikel 26 Absatz 1 eine Frist eingeräumt wurde, erfolgen während dieser Frist keine Kürzungen oder Ausschlüsse von Zahlungen nach Absatz 1 dieses Artikels.

Ungeachtet des Absatzes 1 und gemäß den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 2 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind die zu erfüllenden verbindlichen Anforderungen für Begünstigte in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, die in Artikel 5 und Anhang IV der genannten Verordnung vorgesehenen Anforderungen.

Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2009.
b)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.
c)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2013.

Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2012.
b)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.
c)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2016.

Die neuen Mitgliedstaaten können auch von der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor dem in Artikel 143 Buchstabe b Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ende der Geltungsdauer zu beenden.

(4) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Sofern der Begünstigte nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Begünstigte dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

b)
Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
c)
Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 1.

(5) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Artikel 39 Absatz 5.

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