Artikel 38 VO (EG) 2005/1698

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

(1) Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG und 2000/60/EG entstehen.

(2) Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang I festgesetzt. Für die Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG werden Durchführungsbestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich der Höchstbeträge für die Beihilfe, nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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