Artikel 37 VO (EG) 2005/1698

Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen

(1) Die Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii werden jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im Sinne der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(*) gewährt.

Die Zahlungen dienen zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste der Landwirte im Zusammenhang mit den Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in dem betreffenden Gebiet.

(2) Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 50 Absätze 2 und 3 ausgewiesenen Gebieten vom Zeitpunkt der ersten Zahlung an noch mindestens fünf Jahre auszuüben.

(3) Die Zahlungen sind zwischen den im Anhang I festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

Über dem Höchstbetrag liegende Zahlungen können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wenn der Durchschnittsbetrag sämtlicher Zahlungen, die auf Ebene des Mitgliedstaats gewährt werden, diesen Höchstbetrag nicht überschreitet.

(4) Die Zahlungen sind ab einer im Programm festzulegenden Fläche des Betriebs degressiv.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26).

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