§ 6 BayGAPV

Erhaltung von Dauergrünland

1Die Genehmigung nach § 5 GAPKondG erteilen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Ist die Umwandlung von Dauergrünland Folge einer Grundstücksneuordnung im Rahmen der Flurbereinigung, erteilt die Genehmigung abweichend von Satz 1 die örtlich zuständige obere Flurbereinigungsbehörde. 3Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GAPKondG obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

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