Art. 130e BayHIG

Änderung des

Das HfP-Gesetz (HfPG) vom 27. Oktober 1970 in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-2-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. November 2021 (GVBl. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG)“ durch die Wörter „Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)“ ersetzt.

b)

In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Art. 74 Abs. 1 und 3 und Art. 75 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 5 BayHIG“ ersetzt.

2.

Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 werden die Wörter „Art. 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 19 Abs. 1 Satz 5 und 6 BayHIG“ ersetzt.

b)

Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 werden die Wörter „Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 54 bis 63 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 7 Abs. 4, Art. 76, 77, 79 bis 82 und 84 bis 86 BayHIG“ ersetzt.

bb)

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„ 2Die Studienangebote sind so zu organisieren, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können.“

3.

Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 58 BayHIG“ und die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.

b)

In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayHIG“ ersetzt.

4.

In Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 39 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 49 BayHIG“ ersetzt.

5.

Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)

In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG“ ersetzt.

bb)

In Nr. 2 werden die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG“ durch die Wörter „Art. 58 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayHIG“ und die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.

b)

In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „gelten Art. 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Sätze 4 und 5, Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 32 BayHSchPG“ durch die Wörter „gilt Art. 83 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 bis 7, Abs. 3 Halbsatz 1 und Abs. 5 BayHIG“ ersetzt.

c)

Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)

Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.

bb)

In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BayHIG“ ersetzt.

d)

In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Art. 19 bis 22 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 71 bis 73 BayHIG“ ersetzt.

6.

Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 wird die Angabe „Art. 43 bis 45 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 88 und 89 BayHIG“ ersetzt.

bb)

In Satz 2 wird die Angabe „Art. 43 Abs. 5 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 90 BayHIG“ ersetzt.

b)

In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 63 Abs. 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 86 Abs. 2 BayHIG“ ersetzt.

7.

In Art. 10 Satz 2 werden die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.

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