Art. 130d BayHIG

Änderung des

Das Bayerische Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 193 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Art. 2 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Art. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)“ durch die Wörter „Art. 20 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.

2.

In Art. 4 Satz 2 wird die Angabe „Art. 75 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3 bis 5 BayHIG“ ersetzt.

3.

In Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayHIG“ ersetzt.

4.

Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Abs. 3 Nr. 4 werden die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG“ und die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG“ ersetzt.

b)

Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)

In den Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG“ durch die Wörter „wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG“ ersetzt.

bb)

In Nr. 3 Satz 1 werden die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG“ und die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG“ ersetzt.

5.

In Art. 15 Abs. 1 werden die Wörter „gelten die Bestimmungen der Abschnitte I, II und VIII des Ersten Teils des Bayerischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „gelten die Bestimmungen der Kapitel 1 bis 4 des Teils 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.