Art. 31 BayHIG

Präsidentin, Präsident

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Hochschulrat gewählt und der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerin oder Staatsminister) zur Bestellung vorgeschlagen. 2Die Stelle ist rechtzeitig von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. 3Die Vorsitzenden des Senats und des Hochschulrats erstellen gemeinsam auf der Grundlage von Vorschlägen der Dekaninnen und Dekane sowie von Mitgliedern des Hochschulrats einen Wahlvorschlag. 4Ist eine Kunsthochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Vorschläge nach Satz 3 von den Mitgliedern des Hochschulrats unterbreitet.

(2) 1Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer der Hochschule als Professorin oder Professor angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 2Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu sechs Jahre einschließlich des Semesters, in dem die Bestellung wirksam wird. 3Wiederwahl ist im Rahmen einer Amtszeit von in der Regel insgesamt höchstens zwölf Jahren zulässig. 4Die Grundordnung regelt die Zulässigkeit einer Wiederwahl über zwölf Jahre hinaus. 5Tritt die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand oder wird sie oder er entpflichtet, endet auch die Amtszeit.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Staatsministerin oder dem Staatsminister als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit. 2Im Fall einer Abwahl ist die Präsidentin oder der Präsident aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

(5) Wird eine an einer Hochschule des Freistaates Bayern als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätige Person zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, gilt sie oder er als ohne Dienstbezüge beurlaubt; die Staatsministerin oder der Staatsminister kann ihr oder ihm die Ausübung der bisherigen Rechte als Professorin oder Professor in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestatten.

(6) Abweichend von Abs. 4 wird eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der nicht vor der Bestellung bereits als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an einer Hochschule des Freistaates Bayern steht, in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule, beruft die Sitzungen der Hochschulleitung ein, hat deren Vorsitz und vollzieht die Beschlüsse der Hochschulleitung und der weiteren zentralen Organe der Hochschule.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident gibt Initiativen zur Entwicklung der Hochschule und entwirft die Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen; sie oder er unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten und legt dem Hochschulrat jährlich einen Bericht der Hochschulleitung über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor (Rechenschaftsbericht), der insbesondere auch die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Art. 22 Abs. 1 einschließt.

(9) Im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern der Hochschulleitung legt die Präsidentin oder der Präsident eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in denen diese die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, und bestimmt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben der Hochschulleitung.

(10) 1Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen, sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers; die Vorschriften des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes bleiben unberührt. 2Sie oder er nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr, wenn weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung oder Dekaninnen oder Dekane hauptberuflich tätig sind.

(11) Im Zusammenwirken mit der Dekanin oder dem Dekan trägt die Präsidentin oder der Präsident dafür Sorge, dass die Professorinnen und Professoren und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(12) 1Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht aus. 2Sie oder er nimmt die der Hochschule nach Art. 59 Abs. 2, Art. 61 und Art. 83 Abs. 1 Satz 3 und Art. 98 Abs. 10 obliegenden Aufgaben sowie die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. 3Mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 kann die Präsidentin oder der Präsident ein an der Hochschule tätiges Mitglied beauftragen.

(13) In unaufschiebbaren Fällen trifft die Präsidentin oder der Präsident für die Hochschulleitung die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen; Art. 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(14) 1Kunsthochschulen können eine nebenberuflich tätige Präsidentin oder einen nebenberuflich tätigen Präsidenten haben, soweit dies in der Grundordnung entsprechend geregelt ist. 2Die Amtszeit der oder des aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Hochschule zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten beträgt nach Maßgabe der Grundordnung mindestens drei und höchstens sechs Jahre; die Präsidentin oder der Präsident behält die ihr oder ihm als Professorin oder Professor obliegenden Aufgaben. 3Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 13 mit der Maßgabe, dass eine Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 2 bei nebenberuflich tätigen Präsidentinnen und Präsidenten entfällt; Satz 2 ist bei hauptberuflich tätigen Präsidentinnen und Präsidenten nicht anzuwenden.

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