Art. 15 BayHintG
Benachrichtigungen
(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt
- 1.
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von der Hinterlegung eines Sparbuchs den Aussteller des Sparbuchs,
- 2.
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von einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,
- 3.
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von der Hinterlegung für einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht,
- 4.
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von der Hinterlegung für einen Betreuten oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht,
- 5.
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von der Hinterlegung des Bargebots das zuständige Vollstreckungsgericht,
- 6.
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von der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft.
(2) In den Fällen des Abs. 1 teilt die Hinterlegungsstelle den Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten oder des Erblassers mit.
(3) Wurde eine Empfängerbezeichnung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 widerrufen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Betroffenen vom Widerruf.
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