Art. 5 BayHintG
Beteiligte
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer
- 1.
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die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 beantragt (Hinterleger),
- 2.
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in dem Antrag nach Art. 11 als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
- 3.
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vom Hinterleger nach Erlass der Annahmeanordnung gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
- 4.
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in dem Antrag nach Art. 19 als Empfänger bezeichnet wird.
(2) 1Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, kann der Hinterleger eine Bezeichnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gegenüber der Hinterlegungsstelle widerrufen. 2Mit dem Widerruf ist der Bezeichnete nicht mehr Beteiligter.
(3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
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