Art. 19 BayHintG
Antrag auf Herausgabe
(1) Der Antrag auf Herausgabe muss enthalten
- 1.
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den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten,
- 2.
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die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands,
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die Darlegung und den Nachweis der Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.
(2) Art. 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
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