Art. 20 BayHintG
Empfangsberechtigung
(1) Die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstands ergibt sich
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aus der Ausübung eines Rechts des Hinterlegers, den hinterlegten Gegenstand zurückzunehmen,
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aus einer Herausgabebewilligung der übrigen Beteiligten, die diese schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt haben; die Bewilligung ist unwiderruflich,
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aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.
(2) 1Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, so gilt die Bewilligung des Hinterlegers als erteilt, wenn die Rücknahme des hinterlegten Gegenstands gemäß § 376 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Recht des Gläubigers vom Empfang einer Gegenleistung abhängig gemacht wird.
(3) 1Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass ihr Erklärungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. 2Eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 3 ist in Ausfertigung vorzulegen.
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