Art. 3 BayHintG

Justizverwaltung

1Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. 2Sie werden in der Regel von Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, wahrgenommen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.