Art. 7 BayHintG

Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung

(1) 1Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz sind schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument einzureichen. 2Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. 3Die §§ 130a, 130d und 298 ZPO, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie die Bekanntmachungen zu § 5 ERVV gelten entsprechend. 4Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. 5§ 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend.

(2) 1Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. 2§§ 130b und 317 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend. 3Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen. 4Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen.

(3) 1Für Zustellungen gilt das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz2Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend.

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