Art. 8 BayHintG

Rechtsbehelfe

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt.

(2) 1Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. 2Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.