§ 13 BayIngAMV
Inhalt
1Die qualifizierte berufsangehörige Person hat die Inhalte des Anpassungslehrgangs an den in dem Bescheid nach Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschieden auszurichten und ein fortlaufendes Protokoll zu erstellen. 2Die festgestellten wesentlichen Unterschiede werden ihr von der zuständigen Stelle mitgeteilt. 3Aus dem Protokoll müssen mindestens hervorgehen:
- 1.
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der Beginn und das Ende des Anpassungslehrgangs,
- 2.
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die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person,
- 3.
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die Unterbrechungen des Lehrgangs, die jeweils länger als drei Arbeitstage andauerten, und
- 4.
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die vermittelten Lerninhalte.
4Die zuständige Stelle sowie die Mitglieder des Anerkennungsausschusses sind berechtigt, die Tätigkeiten der antragstellenden Person im Rahmen des Anpassungslehrgangs und die Anleitung durch die qualifizierte berufsangehörige Person zu überprüfen, Einsicht in das fortlaufende Protokoll zu nehmen und weitergehende inhaltliche Anforderungen an das Protokoll vorzusehen.
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