§ 12 BayIngAMV

Dauer

Die konkrete Dauer des Anpassungslehrgangs wird von der zuständigen Stelle auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses unter Berücksichtigung der in dem Bescheid nach Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede und unter Beachtung der Höchstdauer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 festgelegt.

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