§ 11 BayIngAMV

Qualifizierte berufsangehörige Person

Die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 muss der zuständigen Stelle vorlegen:

1.

die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und

2.

die Erklärung, den Anpassungslehrgang entsprechend den Vorgaben gemäß § 13 durchzuführen.

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