§ 12 BayKompV
Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan in Text und Karte vorzulegen. 2Gutachten im Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG müssen die Anforderungen an einen landschaftspflegerischen Begleitplan dann erfüllen, wenn die Auswirkungen eines Eingriffs denen eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans entsprechen.
(2) Der landschaftspflegerische Begleitplan muss mindestens folgende Aussagen enthalten:
- 1.
- 2.
- Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs gemäß § 5,
- 3.
- Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung gemäß § 6,
- 4.
- Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß § 7,
- 5.
- die Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz einschließlich
- a)
- der Gründe für ihre Auswahl und ihren Umfang gemäß § 8,
- b)
- der vorgesehenen Entwicklungsziele, der zur Erreichung der Entwicklungsziele erforderlichen Herstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie des zur Erreichung der Entwicklungsziele voraussichtlich erforderlichen Zeitraums,
- c)
- Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG und zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, sofern diese Vorschriften für den Eingriff von Belang sind, unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumtypen und Zielarten eines Bewirtschaftungsplans im Sinn von § 32 Abs. 5 BNatSchG,
- d)
- Angaben zu erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen,
- e)
- Angaben zu betroffenen Grundflächen und zu deren Sicherung,
- f)
- 6.
- 7.
- soweit erforderlich Aussagen zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange gemäß § 9.
(3) Die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zum Leistungsbild des landschaftspflegerischen Begleitplans bleiben unberührt.
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