Art. 20 BayLplG

Bekanntmachung und Einstellung ins Internet

(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird durch die Staatsregierung, der Regionalplan durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde bekanntgemacht.

(2) 1Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden zusätzlich mit der Begründung zu den Festlegungen ins Internet einzustellen und zur Einsichtnahme vorzuhalten. 2Hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. 3Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch

1.

eine zusammenfassende Erklärung,

a)

wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,

b)

wie der nach Art. 17 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren nach Art. 18 sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und

2.

eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans durchgeführt werden sollen.

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