Art. 13 BayMRVG

Außenkontakte

1Für den Schriftverkehr, den Empfang und die Absendung von Paketen, Telefongespräche sowie andere Formen der Telekommunikation gelten Art. 25 bis 31 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) entsprechend mit der Maßgabe, dass dadurch die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht gefährdet werden. 2Für Außenkontakte und Besuche mit bestimmten Personen gilt Art. 32 BaySvVollzG entsprechend. 3Für die beim Besuch vom Verteidiger oder von der Verteidigerin übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie den Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrem Verteidiger oder ihrer Verteidigerin gelten Art. 32 Abs. 3 und 4 BaySvVollzG entsprechend mit der Maßgabe, dass bei erheblichem Verdacht auf Missbrauch des Schriftwechsels

1.

ein Schreiben angehalten und auf unerlaubte Einlagen untersucht werden kann,

2.

bei fehlender Absenderangabe zur Feststellung, ob Verteidigerpost vorliegt, die Identität des Absenders anhand der äußeren Umstände des Schreibens überprüft werden kann, soweit mildere Mittel nicht in Betracht kommen,

3.

Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die beim Besuch übergeben werden sollen, zur Behandlung nach Nr. 1 auf Verlangen an die Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung herauszugeben sind.

 4Bei Maßnahmen nach Satz 3 darf vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis genommen werden, es sei denn, die äußeren Umstände ergeben, dass keine Verteidigerpost vorliegt.

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