§ 16 BayNatBGLV

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot

1.

des § 9 Abs. 1 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,

2.

des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,

3.

des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen,

4.

des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen

zuwiderhandelt.

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