§ 16 BayNatBGLV
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot
- 1.
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des § 9 Abs. 1 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,
- 2.
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des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,
- 3.
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des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen,
- 4.
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des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen
zuwiderhandelt.
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