Für Dienststellen im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Lokal Beschäftigte sind nicht Beschäftigte im Sinn des Art. 4;
für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 82 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.
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