Art. 94 BayPVG
Erlass von Vorschriften
(1) Die Staatsregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Zur Regelung der in den Art. 12 bis 24, 53, 55 bis 59, 64 bis 66 und 89 Abs. 3 bezeichneten Wahlen erläßt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über
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die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- b)
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die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- c)
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die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- d)
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das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- e)
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die Stimmabgabe,
- f)
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die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- g)
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die Aufbewahrung der Wahlakten,
- h)
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die Durchführung von Teilwiederholungswahlen (Art. 53a).
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