1Dienstvereinbarungen sind, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, in den Fällen der Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Nr. 5 bis 8 zulässig. 2Art. 73 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4 BayPVG gilt entsprechend.
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