Art. 60 BayRiStAG
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt
(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters oder der Richterin nur zulässig, wenn gegen ihn oder sie
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gleichzeitig Disziplinarklage erhoben wird oder bereits erhoben ist,
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im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt oder eine Entlassung nach § 22 Abs. 3 DRiG erfolgen wird,
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in einem Strafverfahren Haftbefehl erlassen ist oder
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in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust des Richteramts nach § 24 DRiG oder die Entfernung aus dem Amt im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist.
(2) 1Die Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts ist nach Anhörung des Richters oder der Richterin nur zulässig, wenn
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der Richter oder die Richterin eines Dienstvergehens dringend verdächtig ist, das seine oder ihre Entfernung aus dem Amt oder die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen würde,
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gegen den Richter oder die Richterin ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das den Verlust des Richteramts ausspricht oder nach § 24 DRiG nach sich zieht, oder
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gegen den Richter oder die Richterin im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung auf Entfernung aus dem Amt ergangen ist.
2Sie darf erst erfolgen, wenn auf vorläufige Dienstenthebung erkannt ist. 3Bei Richtern und Richterinnen im Ruhestand darf sie erst erfolgen, wenn in dem Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird und die Disziplinarklage gleichzeitig erhoben wird oder bereits erhoben ist oder wenn in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust der Versorgung nach Art. 80 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist.
(3) 1Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Gehalt kann auch der Richter oder die Richterin die Aufhebung dieser Anordnungen beantragen. 2Im Übrigen gilt Art. 61 BayDG.
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