Art. 61 BayRiStAG
Bekleidung mehrerer Ämter
(1) 1Für beamtete Professoren und Professorinnen, die zugleich ein Richteramt innehaben, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte und Beamtinnen. 2Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Professor oder Professorin und deren Rechtsfolgen erstrecken sich auch auf das Richteramt. 3Über die vorläufige Dienstenthebung hinsichtlich des Richteramts entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt nach Art. 18 Abs. 1 BayDG zuständigen Behörde in einem besonderen Verfahren durch Beschluss. 4Die Art. 59 und 60 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Für Dienstvergehen, die der Professor oder die Professorin ausschließlich in Verletzung der Pflichten aus dem Richteramt begeht, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter und Richterinnen. 2Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und die damit verbundenen Nebenämter beschränken.
(3) Über den Erlass einer Disziplinarverfügung oder über die Erhebung der Disziplinarklage entscheiden das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die für das Richteramt zuständige oberste Dienstbehörde im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) 1Bekleidet ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so gelten die besonderen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, es sei denn, das Dienstvergehen betrifft ausschließlich die Verletzung von Pflichten aus einem anderen Amt. 2Satz 1 gilt für Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Beamte und Beamtinnen mit mehreren Ämtern.
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