Art. 4 BayRohrlEnteigG

Rückenteignung

Art. 16 Abs. 1, 5 und 6 BayEG gelten sinngemäß, wenn die Enteignungszwecke nach Art. 1 Abs. 2 endgültig nicht mehr erreicht werden können, insbesondere wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage nicht aufgenommen, endgültig eingestellt wird oder die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

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