Art. 35 BaySchFG

Gliederung und Ausbau

Private Förderschulen erhalten staatliche Leistungen nach Art. 33 und 34 nur, wenn sie in Gliederung und Ausbau dem Art. 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayEUG entsprechen und in jeder danach zulässigen Klasse oder Gruppe mehr Schülerinnen und Schüler als die Hälfte der durch das Staatsministerium festgesetzten Schülerhöchstzahl je Klasse oder Gruppe betreuen.

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