1Die Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 finden entsprechende Anwendung. 2Für die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater, auf gemeinnütziger Grundlage wirkender Träger gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.