Art. 57 BaySchFG

Schulen besonderer Art

(1) 1Die Grundsätze dieses Gesetzes gelten auch für Schulen besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG). 2Bei Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zum Schulaufwand. 3Zuständig für den Schulaufwand sind die kommunalen Körperschaften, die bisher den Schulaufwand getragen haben. 4Für den Lehrpersonalzuschuss gelten Art. 17 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich für die integrierten Klassen die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf die beteiligten Schularten jeweils nach dem Verhältnis der Gesamtschülerzahlen in Bayern in den betreffenden Jahrgangsstufen nach den Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr richtet; Zahlenreste werden aufgerundet. 5Für die danach ermittelten Mittelschülerzahlen werden die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden der Mittelschule unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabelle ermittelt:

Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 9

je Schüler

…LWStd

für die ersten

… Schüler

LWStd

0 bis 100

1,30

101 bis 200

1,25

100

130

201 bis 300

1,25

200

255

301 bis 400

1,20

300

380

401 bis 500

1,20

400

500

501 bis 600

1,20

500

620

601 bis 700

1,20

600

740

701 bis 800

1,20

700

860

801 bis 900

1,15

800

980

901 bis 1000

1,15

900

1095

ab 1001

1,15

1000

1210

 6Der Lehrpersonalzuschuss beträgt bei Mittelschulen 80 v. H. des Lehrpersonalaufwands; dabei gelten als Kosten einer Lehrpersonalstunde die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 27. 7Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v.H. gewährt. 8Für die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über staatliche Leistungen für die jeweiligen privaten Schulen der einzelnen Schularten entsprechend.

(2) Art. 44 gilt entsprechend.

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